Mit diesem Schutzrecht (früher als "Geschmacksmuster" bezeichnet) können Sie ästhetische Gestaltungen schützen lassen. Es lassen sich sowohl zweidimensionale Bilder oder Muster schützen als auch dreidimensionale Formen. Das Recht auf das Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Bedingung für die Schutzfähigkeit eines Designs ist insbesondere das Vorliegen von Neuheit und Eigenart. Vor der Eintragung eines Designs werden diese Kriterien allerdings nicht geprüft, sondern nur formale Voraussetzungen. Die Maximale Schutzdauer eines Designs beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Eine Designanmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, wobei sich nach Eintragung der Schutz auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Daneben kann eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden, wodurch sich der Schutz auf sämtliche EU-Staaten erstreckt. Schließlich ist auch die Hinterlegung einer internationalen Anmeldung möglich. Nach der Eintragung in ein internationales Register kann durch eine einzige Anmeldung Schutz in verschiedenen (auch nicht-europäischen) Ländern erlangt werden kann.
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