Mit einem Patent können Sie technische Erfindungen schützen. Gegenstand des jeweiligen Schutzes kann z.B. eine Vorrichtung, eine chemische Substanz, ein Herstellungsverfahren, ein Arbeitsverfahren oder eine zuvor unbekannte Verwendung einer bekannten Substanz sein. Das Patent kann nur nach erfolgreicher Prüfung erteilt werden. Die wichtigsten Bedingungen für die Erteilung eines Patents sind, dass der Gegenstand neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Sofern es sich um eine Arbeitnehmererfindung
handelt, sind besondere Bestimmungen zu beachten.
Eine Patentanmeldung kann zum einen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, wobei sich im Falle einer Erteilung der Schutz auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Des Weiteren ist die Einreichung einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) möglich. Im Falle einer Erteilung besteht die Möglichkeit, Schutz für die meisten europäischen Staaten (einschließlich aller EU-Staaten) sowie einige nicht-europäische Staaten zu erhalten. Schließlich ist eine internationalen Patentanmeldung möglich, wobei eine Recherche und optional auch eine vorläufige Prüfung durchführt werden. Anschließend kann die Anmeldung an die Patentämter einer Vielzahl von Ländern oder Regionen weitergeleitet werden. Die entsprechenden Patentämter können eine eigene, unabhängige Prüfung durchführen, einige orientieren sich allerdings am Ergebnis der internationalen Recherche bzw. vorläufigen Prüfung oder übernehmen dieses vollständig.
Gebrauchsmuster
Wie das Patent bezieht sich das Gebrauchsmuster auf technische Erfindungen. Allerdings lassen sich mit einem Gebrauchsmuster keine Verfahren (Herstellungsverfahren, Arbeitsverfahren etc.) schützen. Außerdem wird das Gebrauchsmuster ohne Sachprüfung eingetragen. Die Bedingungen für die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters entsprechen grundsätzlich denen beim Patent (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit), allerdings werden hinsichtlich der Neuheit niedrigere Anforderungen gestellt.Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag.
Das Recht auf das Gebrauchsmuster steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Sofern es sich um eine Arbeitnehmererfindung
handelt, sind besondere Bestimmungen zu beachten.
Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, wobei sich der Schutz nach Eintragung auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Es ist auch möglich, auf dem Weg über eine europäische oder internationale Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.
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